Mitarbeiter-Benefit: Die Erholungsbeihilfe
Erholungspauschale, Erholungsgeld oder Urlaubsbeihilfe? Achten Sie auf die Benennung!
Die Erholungsbeihilfe wird gerne auch mit anderen, sehr nahestehenden Begriffen bezeichnet, doch achten Sie unbedingt auf die korrekte Benennung, damit es nicht zu Missverständnissen und Problemen kommt.
Oft wird auch von einer steuerfreien Erholungspauschale oder dem Erholungsgeld gesprochen, wenn die Erholungsbeihilfe gemeint ist. Sie wird als zusätzlicher Mitarbeiter-Benefit gewährt und kann für sämtliche Erholungsangebote, wie beispielsweise ein Wellnesswochenende oder Kurzurlaube verwendet werden.
Wenn die Erholungsbeihilfe mit dem Begriff einer steuerfreien Urlaubshilfe bezeichnet wird, geht es meist um die zusätzliche Gewährung der Erholungsbeihilfe im Zusammenhang mit dem Urlaubsgeld, welches wiederum steuerpflichtig ist.
Wichtig sind die klare Abgrenzung und Verwendung des Begriffs vor allem deshalb, weil es um steuerrechtliche Aspekte geht und für die Erholungsbeihilfe im Gesetz besondere Bestimmungen festgelegt sind.
Für jeden Arbeitnehmer: Ob Vollzeitkraft oder Minijobber
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe bekommen. Also alle Angestellten - egal, ob Werkstudent, Trainee, Festangestellte, Teilzeitkraft oder Praktikant und auch im Minijob kann die Erholungsbeihilfe gewährt werden.
Die Versteuerung ist dabei bis zu einer Höchstgrenze gesondert geregelt, so dass die Erholungsbeihilfe für den Arbeitnehmer steuerfrei und für den Arbeitgeber pauschal abzuführen ist. Dazu wird sie zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährt. Dem Arbeitnehmer kommt somit die gesamte Zuwendung steuerfrei zu Gute.
Gewährung einer steuerfreien Erholungsbeihilfe - Voraussetzungen
Erholungsbeihilfen gehören zunächst einmal grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Einkommensteuergesetz bietet jedoch die Möglichkeit, diesen Zuschuss als Mitarbeiter-Benefit für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei in Anspruch nehmen zu können.
Dabei gilt die Voraussetzung, dass neben einem gültigen Angestelltenverhältnis die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Diese liegt bei 156 Euro pro Arbeitnehmer. Zu diesem Betrag kommen noch 104 Euro, wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist. Hat der Mitarbeiter Kinder, so kommen pro Kind noch einmal jeweils 52 Euro dazu. Somit würde zum Beispiel für einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern eine Höchstgrenze von insgesamt 364 Euro gelten.
Für den Arbeitnehmer gilt: Die Erholungsbeihilfe ist steuerfrei bis zum Höchstbetrag. Das Unternehmen muss die Erholungsbeihilfe bis zu diesem Betrag lediglich pauschal versteuern.
Hinweis zu den Voraussetzungen der Erholungsbeihilfe: Kinder und Altersgrenzen
Als Kind wird man bis zum 18. Lebensjahr sowie bis zum 21. und 25. Lebensjahr unter besonderen Bedingungen gezählt.
Bis zum 21. Lebensjahr zählt man als Kind, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht und eine Meldung als Arbeitssuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland vorliegt.
Bis zum 25. Lebensjahr zählt als Kind, wer in der Berufsausbildung steht, eine Berufsausbildung aufgrund eines Arbeitsplatzmangels nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich in einer sogenannten maximal vier Monate andauernden Übergangsphase zwischen Ausbildungsabschnitten und/oder Wehr-, Zivildienst oder Ersatztätigkeit befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder wer aufgrund vor dem 25. Lebensjahr eingetretener seelischer, körperlicher oder geistiger Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann.
Darüber hinaus kann es weitere Sonderfälle geben, die mit einem spezialisierten Anwalt oder Steuerberater abgeklärt werden sollten.
Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei
Die Erholungsbeihilfe kann steuerfrei bleiben, wenn sie der gezielten Verbesserung des Allgemeinzustands oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient.
Hier geht es dann zum Beispiel meistens um Kuren und Reha-Aufenthalte und trifft auf die Regelungen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Damit gelten dann auch erweiterte Regelungen.
Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bei Berufskrankheiten können Beträge bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei angerechnet werden. Handelt es sich um gezielte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes so sind bis zu 500 Euro pro Jahr möglich.
Der Spielraum und die Verbindungen zwischen grundsätzlich steuerpflichtigem Urlaubsgeld, der bis zur Höchstgrenze für den Mitarbeiter steuerfreien und für das Unternehmen pauschal zu versteuernden Erholungsbeihilfe und den Möglichkeiten der betrieblichen Gesundheitsförderung sind dabei ein weitläufiges Feld, um generell die Gesundheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
Für den Arbeitgeber: Die Erholungsbeihilfe fällt unter die Pauschalbesteuerung
Bis zu den genannten Höchstgrenzen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 %iger Lohnsteuer versteuern. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. Kirchensteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Detaillierte Informationen, unter anderem auch für besondere Fälle, finden sich dazu im Gesetzestext der Lohnsteuerpauschalierung des Einkommensteuergesetzes: §40 Abs.2 Nr.3 EStG.
Beispiel: Die Höhe der Erholungsbeihilfe - Berechnung in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren
Stellt sich also nun die konkrete Frage: Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe und welche Pauschalsteuer fällt für den Arbeitgeber an?
In unserem obigen Beispiel eines verheirateten Mitarbeiters mit zwei Kindern lässt sich die Erholungsbeihilfe so berechnen: 156 € + 104 €+ 2 x 52 € = 364 €.
Das bedeutet, dass bei 364 Euro Erholungsbeihilfe eine pauschale Lohnsteuer von 91 Euro zu Buche schlägt. Der Solidaritätszuschlag würde dann zusätzlich mit 5 Euro und die Kirchensteuer (bei angenommenen 8 Prozent) 7,28 Euro betragen, so dass in diesem Beispiel eine Gesamtsteuer für den Arbeitgeber von 103,28 Euro anfallen würde.
Höhere Erholungshilfen werden für alle steuerpflichtig
In manchen Fällen stellt sich die Frage, ob auch ein höherer Betrag als die vorgegebene Höchstgrenze als Erholungsbeihilfe gewährt werden kann. Das ist zwar durchaus möglich, werden jedoch die genannten Beiträge überschritten, liegt ein regulärer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Und dieser ist regulär ab dem ersten Euro für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zu versteuern.
Achtung: Bei der Gewährung der Erholungsbeihilfe ist der Zeitpunkt entscheidend
Bei der Einmalzahlung der Erholungsbeihilfe als Barzuschuss oder als Sachzuwendung muss beachtet werden, dass der Zeitpunkt dafür entscheidend ist.
Der Arbeitgeber darf den Zuschuss zur Erholungsbeihilfe frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach der Erholungsmaßnahme zahlen. Zusätzlich formuliert der Gesetzgeber an den Arbeitgeber den Anspruch, dass dieser sicherstellen muss, dass der gewährte Betrag zu Erholungszwecken verwendet wird.
Da die Erholungsbeihilfe für alle Formen der Erholungsmaßnahmen gilt, also vom Urlaub bis hin zu Thermen- oder Freizeitparkbesuchen, können Belege als Verwendungsnachweis aufbewahrt werden. Dies ist wiederum insofern wichtig, da für die zweckgebundene Erholungsbeihilfe Nachweise der Verwendung zu erbringen sind.
Je nach dem was Unternehmen und Mitarbeiter bevorzugen, kann die Erholungsbeihilfe mit dem Gehalt ausgezahlt werden oder aber auch in Form von Sachbezügen wie beispielsweise über die Edenred City Karte gutgeschrieben werden.
Mit Edenred und der digitalen Plattform zur Erholungsbeihilfe
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