44 Euro Sachbezugswert anwenden
Ziel: Belohnung und Anerkennung
Es sollte eine wirkliche Anerkennung der Leistung sein und den einzelnen in seinem Tun und Handeln belohnen. Die Freude über die persönlichen Geschenke verbreitete sich schnell im Unternehmen und gab denen, die dieses Mal die Prämie noch nicht erreicht hatten, den Ansporn für die nächste Gelegenheit.
Böses Erwachen
Nach der Lohnsteueraußenprüfung durch das zuständige Finanzamt kam das böse Erwachen für die Unternehmerin. Pakete, deren Inhalt den Wert des monatlichen Sachbezugs von bis zu 44 Euro voll ausgeschöpft hatten, mussten aufgrund der Versandkosten dem Barlohn zugeschlagen werden und fielen somit unter die normale Versteuerung von Lohnkosten, da die Freigrenze des monatlichen Sachbezugs überschritten worden war.
So entschied der Bundesfinanzhof
Dagegen klagte die Unternehmerin. Doch das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem prüfenden Finanzamt Recht, dass die Versandkosten zum Sachbezug dazuzurechnen sind. Der Bundesfinanzhof kam bei seinem Revisionsurteil zu einem differenzierterem Bild. Versandkosten stellen neben der eigentlichen Sachprämie einen weiteren Sachbezug dar. Der Versand nach Hause ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, da der Mitarbeiter auch bei einer privaten Lieferung dafür bezahlen müsste.
Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollte die Summe aus Sachprämie und Versandkosten daher 44 Euro nicht überschreiten.
BFH, Urteil v. 6.6.2018, VI R 32/16
Unter Betracht: Monatlicher Sachbezug bis zu 44 Euro gebunden auf eine Guthabenkarte
Streitpunkt: Setup-Gebühren für die Karte
Geschenk, Prämie, Belohnung, sei es regelmäßig oder unregelmäßig oder geknüpft an bestimmte Kriterien – der monatliche Sachbezug von bis zu 44 Euro wird dem Arbeitnehmer hierfür mittels einer Guthabenkarte zur Verfügung gestellt. Die Setup- oder Aufladegebühren, die der Arbeitgeber für die Bereitstellung der Karte und ihre technische Einrichtung tätigt, müssen nicht zum gewährten Betrag hinzugerechnet werden. Der Arbeitnehmer kann solche Karten nicht privat erwerben bzw. muss für den Erwerb eines Gutscheins in der Regel keine Extragebühr bezahlen. Deshalb stellen die Setup-Gebühren keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar und gelten auch nicht als weitere Sachbezug. Somit kann der volle Betrag des Sachbezugs bis zur Freigrenze von 44 Euro monatlich für eine Aufladung genutzt werden. Dies geht auch aus einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hervor, welche die Landesfinanzdirektion Thüringen in einer Mitteilung veröffentlichte.
Nach dem BFH-Urteil kommt es immer wieder zur Vermischungen der beiden Sachverhalte. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Verwirrungen geführt, die wir gern mit dieser die wir gerne mit dieser Gegenüberstellung aus dem Weg schaffen wollen.
44-Euro Sachbezug und seine Freigrenze
| Freigrenze von bis zu 44 Euro monatlich beinhaltet
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Prämie aus Onlinehandel | Sachgeschenk, inklusive Verpackungs- und Versandkosten |
Guthabenkarte | mtl. Sachbezug von 44 Euro auf Guthabenkarte exklusive Setup- oder Aufladekosten |
44-Euro Sachbezug rechtskonform und gezielt anwenden
Wie auch immer Sie sich entscheiden, welche Anerkennung Sie Ihren Mitarbeitern zukommen lassen wollen, wählen Sie den Weg, der für Sie und für die Begünstigten der Prämie oder der Belohnung am gewinnbringendsten ist.
Ein persönliches Geschenk ist von hoher Wertigkeit, wenn Sie den Geschmack und die Wünsche Ihres Gegenübers sicher treffen. Ein Gutschein, der die Möglichkeit bietet, aus zahlreichen Angeboten das für sich passenden herauszusuchen, spielt dem Gutscheinempfänger die „Freude der Wahl“ ins Feld.
+++ Wichtige Neuerungen +++
In den Jahressteuergesetzen 2019 und 2020 haben Bundestag und Bundesrat die neuen Regeln für Sachbezüge verabschiedet. Unternehmen können auch weiterhin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfrei Sachbezug mithilfe von Gutscheinen und Gutscheinkarten gewähren.
Folgende Neuerungen sind zu beachten:
- Bis zum 31.12.2021 gilt noch eine Übergangsfrist und Finanzämter können alle Gutscheinkarten, die nur den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ermöglichen, als Sachbezug akzeptieren.
- Ab 01.01.2022 müssen Gutscheinkarten bestimmte Voraussetzungen (sogenannte ZAG-Kriterien) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG).
- Die Sachbezüge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 4 EStG)
- Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich zum 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro.
Mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 bleiben bis zum 31.12.2021 alle Gutscheinkarten als Sachbezug zugelassen, die nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Diese Regelung haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Bundesländer auf Vorschlag von CDU/CSU und SPD beschlossen. Durch diese Entscheidung kann die Ticket Plus Karte noch bis zum 31.12.2021 zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden.
Im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Auslegung der ZAG-Kriterien vorgenommen. Zur Erfüllung der neuen Kriterien hat Edenred in den vergangenen Monaten entsprechende Anpassungen an seinem Produktportfolio vorbereitet, damit dieses auch in Zukunft zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden kann. Ab dem 01.01.2022 gibt es das neue Kartenprodukt Edenred City.
Geschenk versus Gutschein
Eine regelmäßige Belohnung oder Anerkennung auf diesem Wege, ermöglicht dem Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Betrag von bis zu 528 Euro (12 x 44 Euro), beziehungsweise durch die gesetzlichen Neuerungen ab 01.01.2022 bis zu 600 Euro (12 x 50 Euro), jährlich brutto für netto zukommen zu lassen. Verwendet er eine wiederaufladbare Gutscheinkarte, wie die Edenred City kann die monatliche Prämie sogar bis zu diesem Maximalbetrag nach 12 Monaten/Aufladungen und darüber hinaus angespart werden.
Auf diese Punkte sollten Sie achten
Die Guscheinkarte darf nur den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ermöglichen. Verträge zwischen Gutscheinkartenherausgeber und Akzeptanzstellen sollte dies auch im Falle eines Warenumtauschs gewährleisten.
Zusätzlich müssen Gutscheinkarten ab 01.01.2022 verpflichtend sogenannte ZAG-Kriterien erfüllen. Ansonsten sollten Sie darauf achten, dass die Gutscheinkarten pro Monat mit maximal 44 Euro aufgeladen werden (sogenanntes Zuflussprinzip) und die Aufladung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung dokumentiert wird.