Benefitkarten & Gutscheine - Sachbezug ab 2022
Spielregeln ab 2022: Sachbezug mit Gutscheinen und Benefitkarten
Damit der Sachbezug über Gutscheine und Gutscheinkarten auch in Zukunft steuerfrei bleibt, müssen jetzt besondere Kriterien beachtet werden, die ab dem 01.01.2022 gelten. Schauen Sie rechtzeitig, ob Ihr Kartenanbieter eine oder mehrere kompatible Lösungen vorbereitet und seien Sie gut informiert. Wir zeigen Ihnen im Folgenden worauf es künftig ankommt.
Kompaktwissen im Video des E.Spezial
In diesem 15-minütigen E.Spezial rücken zwei Experten des Edenred-Teams die Regelungen zum Sachbezug ab 2022 sowie die ZAG-Kriterien ins rechte Licht, so dass viele der aktuell im Umlauf befindlichen Unklarheiten ausgeräumt werden.
Der Ursprung der Debatte zum Sachbezug
Der Ursprung des Ganzen liegt mit dem Jahressteuergesetz 2019 nun schon einige Zeit zurück und wurde erst jetzt im April 2021 durch den Anwendungserlass des BMF-Schreibens konkretisiert. Im Jahressteuergesetz 2019 hat der § 8 des Einkommensteuergesetzes eine Änderung erfahren, was zu zahlreichen Auslegungsfragen führte und weswegen das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen elementar für die weitere Anwendung ist.
Viele Unternehmen setzen zur Gewährung von steuerfreien Sachbezügen Gutscheine und Gutscheinkarten von renommierten Dienstleistern ein und genau hier liegt eine wichtige Neuregelung vor. Denn zusätzlich kommen für diese Medien ab dem 01.01.2022die neuen ZAG-Kriterien (Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) zum Tragen.
Um also weiterhin den steuerfreien Sachbezug über Gutscheinkarten rechtskonform nutzen zu können und zu wissen, was es dabei zwingend zu beachten gibt, sollte man sich jetzt rechtzeitig informieren.
Faktencheck: 11 Mythen zur Gewährung von Sachbezügen ab 2022
Aufgrund der vielerorts herrschenden Unsicherheit haben wir einen kompakten Faktencheck für Sie zusammengestellt. Seien Sie gut vorbereitet und prüfen Sie, ob Sie an alles gedacht haben und richtig informiert sind.
Die neuen Regeln und ZAG-Kriterien
Die neuen Regeln betreffen vor allem die Sachbezugsleistungen, die über Gutscheine, Sachbezugskarten und online eingelöst werden können. Die ZAG-Kriterien, von denen immer wieder die Rede ist, beziehen sich so beispielsweise auf die Art der Einlösbarkeit – ob online oder im stationären Handel, die Regionalität und ebenso auf Warengruppen.
Grundsätzlich gilt für Gutscheine und Sachbezugs- sowie Benefitkarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), dass es drei Möglichkeiten der Klassifizierung gibt. Das sind zum einen das „Begrenzte Netzwerk“ wie zum Beispiel bei regionalen City Cards, die „Begrenzte Produktpalette“ wie zum Beispiel auf Produkte des Bereichs Mode oder sogenannte „Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken“ worunter zum Beispiel Essensgutscheine oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen verstanden werden.
Viele Anbieter von Sachbezugslösungen arbeiten derzeit mit Hochdruck an Ihren Portfolios, um die Sachbezugslösungen termingerecht bis spätestens 01.01.2022 umgesetzt zu haben. Dabei gibt es durchaus unterschiedliche Wege und Herangehensweisen.
Sprechen Sie Ihren Dienstleister darauf an, wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Möglichkeiten Ihnen künftig zur Verfügung stehen und worauf Sie achten müssen.
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Der 44 Euro Sachbezug wird zum 50 Euro Sachbezug
Neben diesen Änderungen für Gutscheine und Gutschein-, Benefit- sowie Sachbezugskarten und den zu beachtenden Zusatzkriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, wird der bisherige 44 Euro Sachbezug nun ab dem 01.01.2022 zum 50 Euro Sachbezug, denn die Freigrenze wird erhöht.
So können Mitarbeiter künftig bis zu 50 Euro steuerfreie Sachbezugsleistungen pro Monat von Ihrem Arbeitgeber gewährt bekommen. Die Freigrenze gilt für die gesamten Sachbezugsleistungen, unabhängig davon ob sie als Sachgeschenk, Gutschein oder über eine Sachbezugskarte ausgegeben werden.
Wichtig: Beachten Sie als Arbeitgeber unbedingt den Unterschied von Freigrenze und Freibetrag! Bei einer Freigrenze, wie sie hier gilt, wird ab dem ersten Cent über dem Maximalbetrag der Gesamtbetrag steuer- und sozialabgabenpflichtig!
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