Steuerfreie Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer
Das richtige Geschenk zur rechten Zeit
Aufmerksamkeit: 60 Euro steuerfrei
Kleine Geschenke erhalten die Motivation der Mitarbeiter – auch und gerade wenn der Chef damit beweist, dass er (oder sie) die privaten Ereignisse seiner Angestellten stets im Blick hat. Eine gute Flasche Wein zum Geburtstag, ein Gutschein für eine Parfümerie zur Silberhochzeit oder ein Einkaufsgutschein zur Einschulung des Kindes: All das sind Aufmerksamkeiten, die Arbeitgeber steuerfrei zu einem persönlichen Anlass verschenken können.
Für diese Steuervergünstigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Sachzuwendung statt Bargeld
Es muss sich um ein Sachgeschenk handeln – also zum Beispiel einen Blumenstrauß oder eine DVD. Wenn Sie nicht so recht wissen, womit Sie Ihrem Mitarbeiter eine Freude machen können, dürfen Sie auch einen Gutschein überreichen. Dieser ist ebenfalls steuerlich begünstigt. Bargeld allerdings wird immer dem (steuerpflichtigen) Arbeitslohn zurechnet.
2. 60 Euro Wert maximal
Die Finanzverwaltung geht von einer Aufmerksamkeit aus, wenn diese einen bestimmten Wert nicht überschreitet – und ein solches Geschenk auch außerhalb des Betriebs üblich wäre. Daher gibt es eine steuerliche Freigrenze von 60 Euro für Aufmerksamkeiten zum persönlichen Anlass – diese darf nicht überschritten werden.
3. Persönlich bleiben
Steuerfreie Aufmerksamkeiten können Sie nur zu einem persönlichen Anlass des Angestellten oder seiner Angehörigen verschenken. Andere Feierlichkeiten – zum Beispiel Weihnachten – zählen nicht zu diesen besonderen Anlässen. Denn sie sind weder einmalig noch haben sie einen persönlichen Bezug. Dennoch gibt es Möglichkeiten, steuerfreie Weihnachtsgeschenke zu verteilen. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Persönlicher Anlass: Achtung Freigrenze!
Geschenke zum persönlichen Anlass sind von Steuern und Sozialversicherungsabgaben befreit, wenn sie brutto einen Wert von 60 Euro nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer muss im Betrag also schon enthalten sein. Entscheidend ist außerdem, dass diese Summe eine Freigrenze darstellt und keinen Freibetrag. Steuerlich macht das einen großen Unterschied. Denn überschreitet die Aufmerksamkeit den Betrag auch nur um einen Cent, ist die volle Summe zu versteuern. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gehen ab dem ersten Cent verloren.
Positiv an den Gelegenheitsgeschenken ist, dass sie nicht auf eine bestimmte Zahl von Anlässen beschränkt sind. Das gilt auch für die Steuerfreiheit. Denn die Freigrenze für persönliche Aufmerksamkeiten ist kein Jahresbetrag. Das bedeutet, dass Sie dem betreffenden Arbeitnehmer auch mehrfach im Jahr zu einem persönlichen Anlass ein Präsent überreichen dürfen. Sollten beispielsweise Hochzeit und Geburtstag in einen Monat fallen, sind sogar mehrere Aufmerksamkeiten binnen eines Monats möglich. Wichtig ist aber, dass pro Geschenk die Freigrenze von 60 Euro brutto eingehalten wird.
Weitere Informationen zur Anwendung und Umsetzung finden Sie hier.
Aufmerksamkeit zum besonderen Ereignis
Mögliche Anlässe für eine persönliche Aufmerksamkeit gibt es viele. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um ein besonderes und persönliches Ereignis des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen handeln. Dazu zählen:
Arbeitsumfeld | Partnerschaften | Familie/Kinder |
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Sie haben den passenden Anlass für Ihren Mitarbeiter gefunden? Mögliche Geschenkidee finden Sie hier.
Unser Tipp:
Wenn Sie darüber hinaus Ihren Angestellten mit einem Sachgeschenk eine Anerkennung zukommen lassen wollen, können Sie dafür die Sachbezugs-Freigrenze nutzen. Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat können Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Geschenkgutschein oder einem anderen Präsent belohnen – zum Beispiel für die kurzfristige Unterstützung in einem Team oder ein erfolgreich abgeschlossenes Projekt. Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun, sie können nebeneinander voll ausgeschöpft werden und werden auch nicht gegeneinander aufgerechnet.
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