Wichtige Zusatzregelungen seit 2022
Seit dem 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten verpflichtend auch die Kriterien von §2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.
Somit sind zwei verschiedene Kategorien von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:
- §2 Abs. 1 Nr. 10a: Begrenztes Netzwerk (wie Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards)
- §2 Abs. 1 Nr. 10b: Begrenzte Produktpalette (Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie wie z.B. nur Fashion, nur Kosmetik etc.)