Sachbezugswerte: Infos & aktuelle Übersichten
Was sind die amtlichen Sachbezugswerte und warum gibt es sie überhaupt?
Durch den Ansatz eines Sachbezugswerte soll erreicht werden, dass auch für diejenigen Versicherten, die an Stelle von Barlohn Sachbezüge erhalten, ein einkommensgemäßer Sozialversicherungs-Beitrag entrichtet wird. So ist sichergestellt, dass Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erhalten, die ihrem Verdienst einschließlich der Sachbezüge entsprechen.
Hinweis zum Sachbezugwert Verpflegung:
Gibt der Arbeitgeber Essenmarken für arbeitstägliche Mahlzeiten aus, kommt eine Erfassung als Sachbezug und die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nur dann in Betracht, wenn der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt (R 8.1 Abs. 7 LStR).
Der amtliche Sachbezugswert kann entweder vom Arbeitgeber pauschal versteuert oder aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers getragen werden. Über eine digitale Lösung und, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Eigenanteil hinzuzahlt, kann die Versteuerungspflicht sogar entfallen. Detaillierte Infos dazu finden Sie auf unserer Seite des Verpflegungszuschusses.
Wer legt wann den aktuellen Sachbezugswert fest?
Die Basis zur Beitragsberechnung legt §17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV fest und der Sachbezugswert für die Verpflegung wird in §2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berät für jedes Kalenderjahr im Voraus über eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und Anpassung der Sachbezugswerte. Dieser Änderungs- und Anpassungsvorschlag bedarf dann der Zustimmung des Bundesrats.
Grund für die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung und des Sachbezugswerts ist die jährliche Anpassung an die Verbrauchpreisentwicklung.
Sachbezugswerte für die Verpflegung
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende gleichwertige Beträge anzusetzen.
Tabellarische Übersicht über die gültigen, amtlichen Sachbezugswerte (täglich):
Jahr 2023 | Jahr 2022 | Jahr 2021 | Jahr 2020 | Jahr 2019 | |
Frühstück | 2,- € | 1,87 € | 1,83 € | 1,80 € | 1,77 € |
Mittagessen | 3,80 € | 3,57 € | 3,47 € | 3,40 € | 3,30 € |
Abendessen | 3,80 € | 3,57 € | 3,47 € | 3,40 € | 3,30 € |
Der Arbeitgeberzuschuss zum Sachbezugswert
Über den amtlichen Sachbezugswert hinaus haben Arbeitgeber bei der Ausgabe von Essensmarken oder Essensgutscheinen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern an Arbeitstagen einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro zu gewähren. Dieser ist sogar steuer- und abgabenbefreit und kann dazu gegeben werden, wenn der „Pflichtanteil“ des Sachbezugswertes erreicht ist.
Über den amtlichen Sachbezugswert hinaus haben Arbeitgeber bei der Ausgabe von Essensmarken oder Essensgutscheinen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern an Arbeitstagen einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro zu gewähren.
Dieser ist sogar steuer- und abgabenbefreit und kann dazu gegeben werden, wenn der „Pflichtanteil“ des Sachbezugswertes erreicht ist. Wenn man sich die Zusammensetzung des Maximalbetrages für die Verpflegung bildlich veranschaulicht, so setzt sich der attraktive Muffin im Jahr 2023 aus dem 3,80€ Sachbezugswert plus 3,10€ steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zusammen.
Der Mitarbeiter kann sich damit über einen Gesamtzuschuss zum Mittagessen in Höhe von 6,90€ pro Arbeitstag freuen.
Praxistipp zur Nachweispflicht
Wenn Sie dafür beispielsweise Ticket Restaurant® einsetzen und pauschal 15x Essengutscheine pro Monat an Ihre Mitarbeiter ausgeben, so entfällt die Nachweispflicht über die Anwesenheitstage der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, womit sich der Verwaltungsaufwand maßgeblich reduziert.
Der große Vorteil dieser Essensgutscheine liegt insbesondere auch darin, dass Sie alle Mitarbeiter mit einbeziehen können – auch diejenigen, die im Home Office bzw. mobil arbeiten.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – Wir beraten Sie gerne individuell und unverbindlich.