44-Euro-Sachbezug: Beispiele zum Praxiseinsatz
Die Regelung des steuerfreien Sachbezugs mit der 44-Euro-Freigrenze
Wie der steuerfreie Sachbezug über die bis zum 31.12.2021 gültige 44-Euro-Freigrenze geregelt wird, ist in § 8 EStG, genauer gesagt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, festgehalten und zusätzlich durch ein BMF-Schreiben erläutert.
Es wird ganz genau beschrieben, wie der steuerfreie Sachbezug, den ein Arbeitgeber seinen Angestellten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei gewähren kann, aussehen darf.
Bereits in den Jahressteuergesetzen 2019 und 2020 haben Bundestag und Bundesrat neue Regeln für die Sachbezüge verabschiedet. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben am 13.04.2021 dazu bestimmt, wie die neuen Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (auch schlicht ZAG-Kriterien genannt) auszulegen sind und dass ab dem 01.01.2022 statt bisher 44 Euro eine 50-Euro-Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug gilt.
Alle rechtlichen Regelungen inkl. Praxisbeispielen finden Sie kompakt zusammengefasst hier in unserem E.Paper.
Was genau ist die 44-Euro-Freigrenze?
Die 44-Euro-Freigrenze besagt, dass Sachbezüge nur dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei sind, wenn der Wert in Summe 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Diese Form des geldwerten Vorteils bleibt also immer dann steuerfrei, wenn die 44-Euro-Freigrenze exakt eingehalten wird.
Übersteigt der Wert des Sachbezugs, den ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erhält, die 44-Euro-Freigrenze, so muss der gesamte Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden. Das heißt, die Sachbezüge werden steuerpflichtig!
Für die Berechnung sind insbesondere zwei Punkte entscheidend: Zum einen müssen die Werte aller dem Mitarbeiter gewährten Sachbezüge, die unter § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG fallen, summiert werden und zum anderen zählt der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil erhält.
Wann der Mitarbeiter die Sachzuwendungen einlöst oder verwendet, ist für die Berechnung unerheblich. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip.
Steuerfreie Sachbezüge: Beispiele mit 44-Euro-Freigrenze
Dabei können diese gewährten Sachbezüge sehr unterschiedlich aussehen. Der Betrag von 44 Euro als steuerfreie Sachzuwendung, kann für die Mitarbeiter beispielsweise in Form eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte, als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden.
Welche der Optionen die richtige für Ihre Angestellten ist, hängt von Ihrem Verhältnis zum Team und den Wünschen der Mitarbeiter ab – Sachgeschenke sind zwar oft persönlicher als Gutscheine, die Gutscheine dafür flexibel und nach individuellen Vorlieben einlösbar.
Die nachfolgenden Beispiele zeigen Ihnen die Varianten der steuerfreien Sachzuwendungen, die Arbeitgeber am häufigsten im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze einsetzen.
1. Tankgutscheine und Tankkarten
Besonders oft kommt immer noch der Tankgutschein zum Tragen. Diesen kann der Mitarbeiter einfach und unkompliziert an der jeweiligen Tankstelle oder einem angeschlossenen Tankstellennetz einlösen.
Der Arbeitgeber kann dafür dem Arbeitnehmer einen Gutschein ausstellen und mit der Tankstelle anschließend abrechnen. Einige Tankstellen geben auch eigene Tankkarten aus, über die solch eine Abrechnung erfolgen kann, doch je nach Abrechnungsmodell bedeuten solche Tankkarten häufig einen enormen Verwaltungsaufwand für die Personalabteilung.
Ein nicht zu unterschätzender Nachteil, gerade in Zeiten des Klimawandels und der Nachhaltigkeit ist die monothematische Ausrichtung des Tankgutscheins, da dieser beispielsweise nur für Kraftstoff, Motorenöl oder Autowäschen eingesetzt werden kann und Mitarbeitern ohne Auto keinen Mehrwert bietet.
Reine Tankkarten oder Tankgutscheine machen im Prinzip nur dann Sinn, wenn sie für den firmeneigenen Fuhrpark gedacht sind, aber nicht als genereller Mitarbeiter-Benefit.
2. Sachbezugskarten und Gutscheinkarten
Die Sachbezugskarte wird sehr gerne eingesetzt, weil sie gegenüber dem Tankgutschein oder der Tankkarte den Vorteil hat, dass sie flexibel verwendet werden kann und allen Mitarbeitern einen Mehrwert ermöglicht.
Ein weiterer Pluspunkt der Sachbezugskarte in Form einer elektronischen Guthabenkarteist die vielfältige Einsatzmöglichkeit in einem angeschlossenen Partnernetzwerk und die Möglichkeit Guthaben anzusparen, so dass der Mitarbeiter sich damit auch größere Wünsche erfüllen kann.
Unsere Edenred City ist ein Beispiel für so eine Sachbezugskarte. Detaillierte Infos zur dieser Sachbezugslösung finden Sie auf der Edenred City Produktseite.
3. Sachgeschenke – die Qual der Wahl
Natürlich kann ein Arbeitgeber auch jeden Monat direkt ausgewählte Sachpräsente verteilen, wie beispielsweise Wein, Pralinen, Geschenkkörbe oder eine Karte fürs Fitnessstudio und sogar ein Lotto-Los oder Tickets für Kino und Oper sind denkbar – dem Unternehmen sind bei der Auswahl fast keine Grenzen gesetzt.
Bedenken sollten Arbeitgeber allerdings dabei, dass nicht alle Geschenke gleich gut ankommen und die Auswahl schwierig werden kann. Zum einen können Allergien, Diäten oder Religionszugehörigkeiten die Suche nach dem passenden Sachgeschenk erschweren, zum anderen erschöpfen sich Ideenreichtum und Vielfalt oft irgendwann und es wird bereits im Vorfeld sehr aufwendig, passende Sachgeschenke für alle Mitarbeiter auszuwählen.
Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber immer die 44-Euro-Freigrenze im Blick behalten muss, um die Steuerfreiheit des Sachbezugs zu gewährleisten. Alles in allem gestaltet sich das monatliche Sachgeschenk je nach Anzahl und Zusammensetzung der Mitarbeiter sehr aufwendig, weshalb die unkomplizierte Lösung über eine Sachbezugskarte in die Überlegungen einbezogen werden sollte.
4. Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber: Das Jobticket als Gehaltsextra
Ein ebenfalls beliebtes Gehaltsextra im Rahmen des 44-Euro-Sachbezugs – vor allem in Großstädten – ist ein sogenanntes Jobticket für den ÖPNV.
Hier muss der Arbeitgeber allerdings aufmerksam hinschauen, denn zunächst wäre die Überlassung eines Jobtickets lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Seit 2019 gibt es aber die Möglichkeit über die sogenannten Arbeitgeberleitungen, welche Zuschüsse und Sachbezüge umfassen, steuerfrei die Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bezuschussen.
Wichtig dabei ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (Nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz).
Im Rahmen des 44-Euro-Sachbezug-Beispiels ist eine Bezuschussung ebenfalls möglich. Hierbei ist es wichtig, dass die monatliche Summe aller Sachzuwendungen des Arbeitnehmers, also inklusive des Jobtickets, die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt.
So kann der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss als Gehaltsextra gewähren.
Für Mitarbeiter, die mit dem Auto zur Arbeit fahren, könnte beispielsweise stattdessen ein Parkplatz nahe der Arbeitsstelle (anteilig) gesponsert werden. Bei diesem Beispiel des 44-Euro-Sachbezugs ist vor der Gewährung eine Bedarfsanalyse zu empfehlen, damit sich kein Mitarbeiter der Belegschaft benachteiligt fühlt. Denn auch die Fußgänger und Radfahrer sollten nicht vergessen werden, wenn es um die Ausschüttung von Sachzuwendungen geht.
Exkurs: Geldwerter Vorteil – weitere Arbeitgeberleistungen
Neben den Beispielen des 44-Euro-Sachbezugs, sind auch die vielen Möglichkeiten von Mitarbeiter-Benefits über weitere Varianten des geldwerten Vorteils zu nennen.
Wichtig hierbei ist zu wissen, dass sich Leistungen über die 44-Euro-Freigrenze mit weiteren geldwerten Vorteilen ergänzen dürfen.
Das heißt also: Mitarbeiter, die bereits in den Genuss von steuerfreien Sachbezügen kommen, können zusätzlich profitieren, da sich die verschiedenen geldwerten Vorteile nicht gegenseitig ausschließen.
Dazu zählen zum Beispiel Arbeitgeberleistungen wie:
• Firmenwagen
• Verpflegungszuschuss
• Arbeitgeberdarlehen
• Betriebliche Altersvorsorge
• Kinderbetreuungszuschüsse
• Internetkostenzuschuss
• Smartphone-Nutzung
• Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG)
• Überlassung einer Wohnstätte
• Gesundheitsleistungen
Für diese Boni zum Gehalt gelten jeweils separate Regelungen.
Weiteres Beispiel: Sachbezüge zum persönlichen Anlass
Persönliche Anlässe stellen weitere Beispiele für Sachbezüge beziehungsweise Geschenke für die Mitarbeiter im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs dar. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen bis zu 60 Euro Sachzuwendung pro persönlichem Anlass eines Mitarbeiters verschenken.
Darunter fallen zum Beispiel:
• Geburtstage
• Hochzeiteten
• Dienstjubiläen
• Geburt eines Kindes
Aber Vorsicht bei den Themen Weihnachten und Firmenfeiern, denn dies sind keine persönlichen Anlässe!
Wer zu diesen Feierlichkeiten Geschenke an seine Arbeitnehmer verteilen will, hat zwei andere Möglichkeiten: Zum einen können im Rahmen des 44-Euro-Sachbezugs solche Geschenke ausgesucht und abgerechnet werden, wobei allerdings jeder Cent über der Freigrenze zur Vollversteuerung führt.
Eine Hochrechnung der monatlichen steuerfreien Sachbezugsbeträge auf ein Jahr ist nicht gestattet, denn was am Ende des Kalendermonats seitens des Arbeitgebers nicht ausgegeben wurde, verfällt.
Zum anderen kann aber innerhalb des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, für die Arbeitgeber 110 Euro pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung haben, ein Sachgeschenk verteilt werden. Vom Gesetzgeber anerkannt werden zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Wichtig sind also immer die genaue Kennzeichnung und Zuordnung des jeweiligen Sachgeschenks und die Einhaltung der entsprechenden Freigrenzen.
Wichtige Neuregelungen zum steuerfreien Sachbezug ab 01.01.2022
Wie in der Einleitung beschrieben wird der 44-Euro-Sachbezug zum 50-Euro-Sachbezug. Diese Anhebung der Freigrenze gilt im Rahmen der Neuregelung ab dem 01.01.2022 und resultiert aus den durch Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Änderungen der Jahressteuergesetze 2019 und 2020.
In unseren FAQs zu den Neuregelungen haben Sie alle relevanten Fragestellungen mit entsprechenden Antworten im Überblick und können sich kostenfrei das FAQ-Paper downloaden.
Weitere wichtige Veränderungen ergeben sich auch durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.04.2021, wonach bis zum 31.12.2021 alle Gutscheinkarten als Sachbezug anerkannt werden können, wenn sie nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Ab dem 01.01.2022 müssen Sachbezugskarten in Form von Gutscheinkarten die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (kurz ZAG-Kriterien) im Sinne der neuen Auslegung des BMF erfüllen. Alle Möglichkeiten und oben genannten Beispiele zum künftigen 50-Euro-Sachbezug bleiben dabei bestehen.
Hinweis: Unsere Edenred Karte und die ZAG-Kriterien
Zur Erfüllung der neuen Kriterien hat Edenred bereits in den vergangenen Monaten entsprechende Anpassungen an seinem Produktportfolio vorbereitet, damit dieses auch in Zukunft zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden kann.
Unsere Edenred Karte wird Ihnen -an die neuen Kriterien angepasst- somit auch ab dem 01.01.2022 mit Erfüllung der Rechtskonformität zur Verfügung stehen.
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