TVöD Sonderzahlung 2025: Anspruch, Höhe & steuerfreie Alternativen

- 15.04.2025
- 13 Min. Lesezeit
Verfasst von: E.Blog Team
Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst sind ein zentrales Element der Mitarbeiterbindung und -motivation. Ob Jahressonderzahlung, Leistungsentgelt oder steuerfreie Alternativen wie Sachbezugskarten – Mitarbeitende im TVöD profitieren von vielfältigen Zusatzleistungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Sonderzahlungen es gibt, wie sie berechnet werden und wie Arbeitgeber diese effizient gestalten können.
Was sind Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst?
Unter Sonderzahlungen versteht man zusätzliche finanzielle Leistungen, die über das reguläre Monatsgehalt hinausgehen. Diese sind im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Je nach Tarifbereich gelten unterschiedliche Regelungen:
- TVöD VKA – für kommunale Arbeitgeber
- TVöD Bund – für Bundesbehörden
- TVöD Pflege – für den Pflegebereich
- TVöD SuE – für Sozial- und Erziehungsdienste
Welche Zusatzvergütungen gibt es im öffentlichen Dienst?
Jahressonderzahlung nach TVöD
Die bekannteste Sonderzahlung ist die Jahressonderzahlung, oft auch als Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bezeichnet. Anspruch darauf haben alle Beschäftigten, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen – auch bei Elternzeit oder Krankheit.
Bemessungsgrundlage
Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der Monate Juli bis September. Neben dem Tabellenentgelt zählen auch Zulagen (z. B. Meister-, Führungszulagen) sowie Zuschläge für Nacht-, Wochenend- oder Bereitschaftsdienste. Wer im laufenden Jahr eingetreten ist, profitiert anteilig gemäß der Zwölftelungsregelung (§ 20 Abs. 4 TVöD).
Leistungsentgelt: Prämien für überdurchschnittliche Leistung
Nach § 18 TVöD können Dienstherren Mitarbeitende für besondere Leistungen zusätzlich vergüten. Diese leistungsorientierte Bezahlung erfolgt z. B. in Form von:
- Leistungsprämien (auf Basis von Zielvereinbarungen)
- Erfolgsprämien
- Leistungszulagen
Die genaue Ausgestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Personalrat. Das Budget hierfür beträgt in der Regel 2–8 % der jährlichen Vergütung.
Weitere Sonderzahlungen: Corona- und Inflationsprämie
In besonderen Situationen wie einer Pandemie oder einer Inflation können zusätzliche steuerfreie Prämien gewährt werden – z. B. bis zu 1.500 € für Corona oder bis zu 3.000 € als Inflationsausgleich gemäß Tarifvertrag. Die Corona- und Inflationsprämie ist jedoch zum 31.01.22 bzw. zum 31.12.24 ausgelaufen. Profitiert haben aufgrund der hohen Belastung dementsprechend Pflegekräfte von dieser Prämie.
Steuerfreie Sachbezugskarten als moderne Alternative
Neben klassischen Sonderzahlungen bieten Sachbezugskarten wie die Edenred City Card eine clevere Alternative. Sie ermöglichen steuerfreie Zuwendungen bis zu 50 € monatlich (600 € jährlich) – ganz ohne Abzüge.
Grundlage hierfür bildet die Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020. Diese führte zur Aufnahme des § 18a TVöD VKA, welcher kommunalen Arbeitgebern die Möglichkeit bietet, den Sachbezug als Alternative zum herkömmlichen Leistungszulagen- und Leistungsprämiensystem einzuführen.
Damit können Entscheider in kommunalen Stellen Budget aus dem Gesamtvolumen des Leistungsentgeltsystems gemäß § 18 TVöD VKA für ein alternatives Entgeltanreizsystem – unabhängig von individuellen Leistungen – einsetzen.
Vorteile für Arbeitgeber:
- Keine Vertragsbindung
- Bis zu 46 % Ersparnis bei Lohnnebenkosten
- Entlastung der HR durch einfache Verwaltung
- Stärkung von Employer Branding durch gebrandete Karten
Vorteile für Mitarbeitende:
- Nutzung bei bis zu 7.000 Akzeptanzstellen pro Region
- Einsatz über Apple Pay / Google Pay
- Tanken, Online Shoppen oder Regional Einkaufen: Alles mit einer Karte
Praktisch betrachtet und mit Blick auf die tatsächlichen Vorteile können Sie signifikant Kosten bei der Gewährung von Sonderzahlungen sparen. Dies wird durch folgendes Beispiel verdeutlicht. Bei einem jährlichen Nettogehaltsplus in Höhe von 600 Euro sparen Sie als Dienststellenleiter in der kommunalen Verwaltung diese Lohnnebenkosten:
Berechnungsgrundlage: 2024 | 4.000 EUR brutto | StKl. I | ohne Kinder | ZB 1,7 % | KiSt 8% | gesetzl. versichert; Lizenzgebühr: Beispielrechnung
TVöD und § 18a: Sachbezug rechtssicher integrieren
Die Einführung von Sachbezügen im ÖD erfordert eine Umwidmungsvereinbarung gemäß § 18a TVöD VKA. Diese erlaubt es kommunalen Arbeitgebern, einen Teil des Budgets aus dem Leistungsentgeltsystem in steuerfreie Benefits umzuwandeln – unabhängig von individuellen Leistungen.
Beispiel:
- 70 % für Leistungszulagen
- 30 % für steuerfreie Sachbezüge.

Einschränkungen bei Sonderzahlungen durch Sachbezug
50 € Freigrenze
Wird die Freigrenze von 50 € pro Monat überschritten – auch nur um 1 Cent – ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Begrenzungen gemäß § 2 des ZAG
Nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (§ 2 ZAG) dürfen steuerfreie Gutscheine/Sachbezugskarten nur innerhalb eines begrenzten Netzwerks (z. B. bestimmte PLZ-Gebiete) oder Produktkategorien (z.B. Fashion, Kosmetik, etc.) eingesetzt werden.
Fazit zu den Jahressonderzahlungen im öffentlichen Dienst
Die Jahressonderzahlung im Rahmen des TVöD stellt eine wertvolle finanzielle Unterstützung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst dar. Sie dient dabei nicht nur als Anerkennung für geleistete Arbeit, sondern trägt auch zur Verbesserung der Lebensqualität bei.
Der eigentliche Vorteil eines solchen Leistungsentgeltes besteht darin, dass es Anreize für eine überdurchschnittliche Mitarbeiter-Performance bietet und damit eine leistungsorientierte Arbeitskultur fördert. Vorsicht: Sonderzahlungen unterliegen jedoch der Versteuerung, weshalb nicht der volle Betrag bei den Mitarbeitenden ankommt.
In Zeiten von Inflation und Kaufkraftverlusten ermöglicht es der steuerfreie Sachbezug hingegen, zusätzliche Vergünstigungen zu gewähren, ohne dass die Mitarbeiter steuerliche Nachteile befürchten müssen. Als Instrument im Rahmen der TVöD-Jahressonderzahlung stärkt der Sachbezug nicht nur die Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, sondern trägt auch zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber bei.
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FAQ zur TVöD Sonderzahlung
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Was ist die Zwölftelungsregelung?
Die Jahressonderzahlung wird anteilig berechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr bestand – 1/12 pro Monat ohne Anspruch.
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Wer hat keinen Anspruch auf Sonderzahlung?
Nicht berücksichtigt werden z. B. Überstundenvergütung, Einmalzahlungen, Krankengeldzuschuss, Leistungen nach § 23 TVöD oder Inflationsausgleichszahlungen.
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Gilt die Sonderzahlung bei Krankheit oder Elternzeit?
Ja – solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht und der Mitarbeitende z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
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Gibt es Sonderzahlung bei Altersteilzeit?
Ja, anteilig – entweder als Einmalzahlung oder als Wertguthaben für die Freistellungsphase.
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Wie können Sonderzahlungen optimiert werden?
Durch die Umwidmung gemäß § 18a TVöD VKA hin zu steuerfreien Sachbezügen – mit spürbaren Vorteilen für Dienststelle und Mitarbeitende.